Grabsteinbewilligung
Die Bildhauer sind verpflichtet, für die Aufstellung eines Grabmales bei der Gemeinde eine Bewilligung einzuholen (§ 29 Bestattungs- und Friedhofreglement).
Entwürfe für Grabmäler und Grabmaländerungen sind der Gemeindekanzlei zuhanden des Gemeinderates einzureichen. Dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel (Massstab 1:10) mit Angaben zum Material und zur Art der Bearbeitung einzureichen.
Der Gemeinderat kann Grabmäler, die den Vorschriften des Bestattungs- und Friedhofreglementes nicht entsprechen, zurückweisen und gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kanzlei | 062 865 28 00 | kanzlei@frick.ch |