Durch eine Anerkennung entsteht ein Kindesverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist. Die Anerkennung hat keine namens- und bürgerrechtliche Wirkung. Sie begründet aber einen Erbanspruch, die Unterhaltspflicht und das Recht auf persönlichen Verkehr. Ausserdem ist sie Voraussetzung für die Eintragung eines gemeinsamen Kindes bei der Heirat der Eltern. Eine Anerkennung kann vor oder nach der Geburt wahlweise beim Heimat- oder Wohnort der Mutter oder des Vaters sowie auch am Geburtsort des Kindes erfolgen.